Grundrechte und Rechtspersönlichkeit für Gewässer
Am 26. April 2025 wurde die Reuss-Initiative lanciert. Sie wurde am 15. Januar 2026 mit 5460 Unterschriften eingereicht.
Folgender Text soll in der Verfassung des Kantons Luzern aufgenommen werden:
§ 10 Abs. 3 (neu)
Die Grundrechte und die Rechtspersönlichkeit der nicht-menschlichen Natur sind nach Massgabe der Kantonsverfassung gewährleistet.
§ 10bis Grundrechte und Rechtspersönlichkeit der Gewässer (neu)
1 Die öffentlichen Gewässer des Kantons sind mit Grundrechten gemäss Abs. 2 und Rechtspersönlichkeit ausgestattet.
2 Die Gewässer haben Anspruch auf Existenz und ökologische Unversehrtheit.
3 Das Gesetz regelt die praktische Umsetzung. Es ist so auszugestalten, dass die wirksame und unabhängige Geltendmachung und Durchsetzung der gewährten Ansprüche sichergestellt sind.
Folgender Text soll in der Verfassung des Kantons Luzern aufgenommen werden:
§ 10 Abs. 3 (neu)
Die Grundrechte und die Rechtspersönlichkeit der nicht-menschlichen Natur sind nach Massgabe der Kantonsverfassung gewährleistet.
§ 10bis Grundrechte und Rechtspersönlichkeit der Gewässer (neu)
1 Die öffentlichen Gewässer des Kantons sind mit Grundrechten gemäss Abs. 2 und Rechtspersönlichkeit ausgestattet.
2 Die Gewässer haben Anspruch auf Existenz und ökologische Unversehrtheit.
3 Das Gesetz regelt die praktische Umsetzung. Es ist so auszugestalten, dass die wirksame und unabhängige Geltendmachung und Durchsetzung der gewährten Ansprüche sichergestellt sind.
Nach der Einreichung wird der Regierungsrat gemäss § 141 Stimmrechtsgesetz StRG das Zustandekommen der Initiative feststellen.
Innerhalb eines Jahres, seit das Zustandekommen der Initiative veröffentlicht wurde, muss der Regierungsrat gemäss § 82b Kantonsratsgesetz dem Kantonsrat Botschaft und Entwurf für dessen Stellungnahme unterbreiten.
Innerhalb eines Jahres, seit das Zustandekommen der Initiative veröffentlicht wurde, muss der Regierungsrat gemäss § 82b Kantonsratsgesetz dem Kantonsrat Botschaft und Entwurf für dessen Stellungnahme unterbreiten.